05.02.01.20z (Baden-Württemberg) Durchführen von Tätigkeiten im Bereich der Haus- und Gebäudetechnik
- Laufende Nr
- 197
- SYS_1
- 05
- SYS_2
- 05.02
- SYS_3
- 05.02.01
- SYS_4
- 05.02.01.20z
- ORGEINHEIT
- Unternehmensbezogene Dienstleistungen
- UNB
- Dienstleistungen
- AUFGFAM
- Gebäude-/Werkserhaltung
- ERAAA
- Durchführen von Tätigkeiten im Bereich der Haus- und Gebäudetechnik
- Tarifgebiet
- Baden-Württemberg
- BAY
- BER
- BRB
- BW
- 9
- Mitte
- NRW
- NS
- NV
- SAC
- SAH
EA
Nicht abgestimmtes zusätzliches Niveaubeispiel des Verbandes!
Planen von Reinigungs- und Pflegearbeiten
Planen, überwachen und ggf. Durchführen der Reinigungs- und Pflegearbeiten.
Durchführen von Wartungs-, Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten
Durchführen von Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an Anlagen im Bereich der Haus- und Gebäudetechnik nach vorliegenden Wartungsplänen. Vielfältige und schwierige Fehler und Störungen an Anlagen im Bereich der Haus- und Gebäudetechnik erkennen. Störungs- und Schadensbehebung festlegen und durchführen, ggf. durchführen lassen. Die sachgerechte Ausführung der Schadensbehebung prüfen, die instand gesetzten Anlagen in Betrieb nehmen.
Einholen von Angeboten und vergeben von Aufträgen
Einholen und bewerten von Angeboten für Arbeiten, die nicht selbst durchgeführt werden (z. B. Umzugs-, Renovierungs-, Umbau- und Reinigungsarbeiten sowie Wartungs-, Reparaturarbeiten) Aufträge in vorgegebenem Rahmen vergeben. Darüber hinausgehende Leistungen abstimmen.
Überwachen der Gebäudeversorgung und beschaffen von Materialien
Überwachen der Gebäudeversorgung (z.B. Strom, Wasser, Heizung). Disponieren von Materialien (z.B. Heizöl, Ersatz- und Verschleißteile, Baumaterialien) unter Berücksichtigung terminlicher und wirtschaftlicher Gesichtspunkte. Überwachen von Anlieferungen und Entsorgungen (z.B. Hilfs-, Betriebsstoffen, Abfall).
Führen von Mitarbeitern
Anleiten und Unterweisen von Mitarbeitern, ggf. auch aus anderen Bereichen. Mitarbeiter entsprechend ihrer Qualifikation einsetzen. Arbeitsausführung überwachen. Arbeitsergebnis prüfen. Einhaltung der Sicherheitsvorschriften sicherstellen. Die Mitarbeiter bei der Verbesserung ihrer Arbeitsprozesse unterstützen.
BBG
| Stufe | Punkte | |
|---|---|---|
| A Anlernen | Wissen und Können A- | - |
| B Ausbildung Das Ausführen schwieriger Reparatur-, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten erfordern eine 3-3½ -jährige Ausbildung (z.B. als Elektroniker/-in Energie- und Gebäudetechnik). | B2 | 13 |
| E Erfahrung | Zur Beurteilung vielfältiger Schadensumfänge und zur Durchführung schwieriger Reparatur-, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten im Bereich der Haus- und Gebäudetechnik sind Erfahrungen erforderlich, die innerhalb von 1-2 Jahren erworben werden können. (hier wird – gegenüber Betriebselektriker 2 – an der Gebäudetechnik gearbeitet, die größtenteils in der Ausbildung vermittelt werden kann, der BE2 arbeitet an Haus- UND Betriebstechnik) E2 | 3 |
| D Denken | Beim Erkennen von Störungsursachen und beim Festlegen der Störungsbeseitigung ist die Auswahl von Lösungswegen aus bekannten Lösungsmustern erforderlich. D3 | 5 |
| H Handlungsspielraum / Verantwortung Die Feststellung und Durchführung der Störungsbeseitigung, die Reparaturen, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie der Auftragsvergabe erfolgt nach Anweisung mit Handlungsspielraum innerhalb von Teilaufgaben. (Auch hier Unterscheidung zum BE 2: die möglichen Auswirkungen auf Betriebsabläufe sind hier wesentlich eingeschränkter als beim BE 2 [ Festlegung von Art und Umfang]) | H2 | 5 |
| K Kommunikation | Bei den Instandsetzungs- und Reparaturarbeiten und der Einholung von Angeboten ist eine Abstimmung in routinemäßigen Einzelfragen erforderlich. K2 | 3 |
| F Mitarbeiterführung | Das Führen der Mitarbeiter beinhaltet das Erteilen von Anweisungen unter konstanten und überschaubaren Bedingungen. F1 Summe Punkte | 2- 31 |